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BGH 8.7.2010, VII ZR 171/08
Werkvertrag: Kurze Verjährungsfrist beginnt erst bei Abnahme oder deren endgültiger Verweigerung zu laufen
Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen auch dann der kurzen Verjährungsfrist des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird (Abänderung der BGH-Rechtsprechung).
Der Sachverhalt: Der Beklagte ist Architekt und hatte von der Klägerin am 7.4.1993 den Auftrag erhalten, anstelle des zuvor wegen massiver Baumängel gekündigten Architekten die Fertigstellung eines im Rohbau befindlichen Wohnhauses zu planen und zu überwachen. Ab 1994 kam es allerdings zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich einer vertragsgerechten Leistungserbringung des Beklagten. Bis Ende 1999 forderte die Klägerin ihn mehrfach auf, für die Behebung verschiedener baulicher Mängel und die Abnahme der Ausführungsgewerke zu sorgen.
Am 15.12.1999 leitete die Klägerin ein selbständiges Beweisverfahren gegen den Beklagten ein. Am 4.3.2001 erstattete der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten. Danach fanden zwischen den Parteien - unter Einbeziehung der Haftpflichtversicherung des Beklagten - Verhandlungen statt. Am 20.1.2006 forderte die Klägerin den Beklagten schriftlich zur Zahlung auf. Am 8.3.2006 wurde die Klage erhoben. Darin forderte die Klägerin mangelbedingten Schadensersatz i.H.v. 21.017 €.
Das LG gab der Klage i.H.v. 20.239 € statt; das OLG wies sie wegen Verjährung ab. Auf die Revision der Klägerin hob der BGH das Berufungsurteil auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe: Die von der Klägerin geltend gemachten Schadensersatzansprüche für Baumängel, die sie auf eine nicht vertragsgerechte Erbringung der dem Beklagten übertragenen Architektenleistungen zurückführt, können gem. § 635 BGB bestehen.
Der Besteller kann, wie das OLG zunächst zu Recht annahm, Schadensersatz nach § 635 BGB für Mängel der Architektenleistungen schon vor der Abnahme und ohne eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung verlangen, wenn jene Mängel sich im Bauwerk realisiert haben und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Solche Ansprüche bestehen neben denjenigen aus § 326 BGB, die dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zuzuordnen sind und als solche der Regelverjährung unterliegen.
Das Berufungsgericht hatte allerdings keine Feststellungen dazu getroffen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus § 635 BGB erfüllt waren. Entgegen seiner Auffassungen konnten ihr die hierauf gestützten Klageforderungen nicht mit der Begründung versagt werden, solche Ansprüche seien jedenfalls verjährt. Zwar ging das OLG davon aus, dass die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Regelverjährung gem. § 195 BGB unterlägen, was auch der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu den Fällen, in denen der Besteller Schadensersatz nach § 635 BGB verlangt, ohne die Architektenleistungen abgenommen oder die Abnahme endgültig verweigert zu haben, entsprach. Diese Rechtsprechung hat der Senat allerdings nun aufgegeben.
Die werkvertraglichen Gewährleistungsansprüche des Bestellers unterliegen auch dann der Verjährungsregelung des § 638 Abs. 1 S. 1 BGB a.F., wenn sie vor der Abnahme entstanden sind. Die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn die Abnahme erfolgt oder endgültig verweigert wird. Der Senat musste daraufhin nicht entscheiden, ob diese Grundsätze auch für die mit der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes seit dem 1.1.2002 bestehende Gesetzeslage gelten. Das wird u.a. davon abhängen, ob dem Besteller auch nach neuem Schuldrecht schon vor der Abnahme Mängelansprüche nach § 634 BGB n.F. zustehen. Dazu hat sich der Senat bisher nicht geäußert.
Die mit der Klage geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin waren auf der Grundlage der nicht angegriffenen Entscheidung des OLG, eine Abnahme und deren endgültige Verweigerung lägen nicht vor, nicht verjährt. Die Verjährungsfrist hatte frühestens mit Zugang der schriftlichen Zahlungsaufforderung am 20.1.2006 zu laufen begonnen. Sie war dann gem. § 204 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB mit Klageerhebung gehemmt.
Linkhinweise:
- Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für den Volltext klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.08.2010, Quelle: BGH online
(wk - 25.08.2010 13:58:50)
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