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BGH 13.7.2010, XI ZR 27/10
Fälligkeit und Mahnung können zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges ausnahmsweise verbunden werden

Zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges bedarf es einer Mahnung des Gläubigers, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf. Der Gesetzeszweck von § 497 BGB a.F. gebietet keine Auslegung von § 284 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. bzw. § 286 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend, dass Fälligstellung und Mahnung nicht verzugsbegründend verbunden werden können.

Der Sachverhalt:
Mit Verbraucherdarlehensvertrag aus dem Jahr 2000 hatte die klagende Bank der Beklagten einen Dispositionskredit i.H.v. 4.100 € für ein bei ihr geführtes Girokonto eingeräumt. Die Beklagte nahm diesen Kredit ab dem 6.8.2002 jedoch über den vereinbarten Rahmen hinaus in Anspruch. Nachdem sie mehreren Aufforderungen der Klägerin zur Rückführung der Kontoüberziehung nicht nachgekommen war, sandte ihr diese im Oktober 2002 angeblich eine Kündigung hinsichtlich des Girokontos zum 18.12.2002 zu, was die Beklagte allerdings bestritt.

Die Klägerin übermittelte der Beklagten letztlich am 20.12.2002 ein vor Jahresende 2002 zugegangenes Schreiben, in dem sie unter dem Betreff "Beendigung der Geschäftsverbindung und Mahnung" mitteilte, dass sie das Girokonto aufgelöst und die sich daraus ergebende Forderung einem Rechtsanwalt zum Einzug übergeben habe. Am 31.7.2008 erwirkte die Klägerin einen Mahnbescheid, der der Beklagten am 2.8.2008 zugestellt wurde. Nach Widerspruch der Beklagten begehrte die Klägerin weiterhin die Zahlung von 4.431 € nebst Zinsen. Die Beklagte erhob hingegen die Einrede der Verjährung.

Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch aus § 607 Abs. 1 BGB a.F. auf Rückzahlung des Dispositionskredits war nicht verjährt.

Die Verjährung gem. § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. war gehemmt, seitdem der Beklagten das Schreiben der Klägerin vom 20.12.2002 vor Ablauf des Jahres 2002 zugegangen war. Die Verjährung war gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB nach den Vorschriften des BGB in der ab Januar 2002 geltenden Fassung zu beurteilen. Die Verjährungsfrist für den Rückzahlungsanspruch der Klägerin betrug folglich gem. § 195 BGB drei Jahre. Sie hatte, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB noch vor dem 31.12.2002 vorlagen, mit Ablauf dieses Tages begonnen und hätte ohne das Hinzutreten weiterer Umstände mit Ablauf des 31.12.2005 geendet.

Einen solchen Umstand hatte das LG rechtsfehlerfrei darin gesehen, dass § 497 Abs. 3 S. 3 BGB a.F. auf den streitgegenständlichen Darlehensrückzahlungsanspruch anzuwenden war und dessen Verjährung deshalb zumindest seit dem 1.1.2003 gehemmt war. Die Beklagte war durch die Mahnung, die nach tatrichterlicher Würdigung in dem Kündigungsschreiben der Klägerin vom 20.12.2002 enthalten war, wirksam i.S.d. § 284 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. (jetzt: § 286 Abs. 1 S. 1 BGB), § 497 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. in Verzug gesetzt worden. Es entspricht der heute ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass es zur Herbeiführung des Schuldnerverzuges einer Mahnung des Gläubigers bedarf, die zwar grundsätzlich erst nach Fälligkeit wirksam erfolgen kann, jedoch ausnahmsweise mit der die Fälligkeit begründenden Handlung des Gläubigers verbunden werden darf.

Etwas anderes ergab sich auch nicht unter Berücksichtigung des Gesetzeszweckes von § 497 BGB a.F. Zweck dieser Vorschrift ist es, für den Bereich fälliger nichttitulierter Darlehensrückzahlungsansprüche sowie nichttitulierter Ansprüche auf Rückstände von Zinsen zu vermeiden, dass der Darlehensgeber allein zur Verhinderung der kurzen dreijährigen Verjährung nach § 195 BGB die Titulierung betreibt, was die Schuldenlast des Darlehensnehmers noch weiter erhöhen würde. Das hatte mit der hier in Rede stehenden Frage des Verzugseintritts ersichtlich nichts zu tun.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung ist auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für den Volltext klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 09.08.2010, Quelle: BGH online
(wk - 25.08.2010 13:56:25)
 

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