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BGH 20.5.2010, Xa ZR 68/09
Fluggesellschaft darf trotz zulässigem Ausschlusses der Barzahlung keine zusätzlichen Gebühren für Kartenzahlung verlangen
Eine Fluggesellschaft (hier: Ryanair), die ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt, darf eine Barzahlung durch ihre Kunden ausschließen. Zusätzliche Gebühren für Kartenzahlung benachteiligen die betroffenen Kunden dagegen in unangemessener Weise.
Der Sachverhalt: Die beklagte Ryanair Ltd. verwendet gegenüber Verbrauchern Allgemeine Beförderungsbedingungen, in denen es u.a. heißt: "Wegen der erhöhten Sicherheits- und Verwaltungskosten wird von Ryanair kein Bargeld für die Bezahlung von Flugscheinen, die Entrichtung von Gebühren und Kosten für die Beförderung von Übergepäck und Sportausrüstung akzeptiert."
In der Gebührentabelle sind u.a. folgende Gebühren vorgesehen: "Kreditkartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:4,00 €; Zahlungskartengebühr: Pro Fluggast und einfachen Flug:1,50 €" Ausgenommen hiervon ist lediglich die Zahlung mit einer Visa Electron-Karte.
Der Kläger, der Bundesverband der Verbraucherzentralen, sieht in diesen Bestimmungen eine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste. Das LG gab der Klage teilweise statt; es hielt die Klausel über den Ausschluss der Barzahlung für unwirksam, die Gebührenregelung jedoch für wirksam. Das KG entschied umgekehrt. Die gegen das Berufungsurteil gerichteten Revisionen der Parteien hatten vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe: Die Klausel zum Ausschluss der Barzahlung stellt keine unangemessene Benachteiligung der Fluggäste dar. Die Gebührenregelung zur Kartenzahlung benachteiligt die betroffenen Kunden dagegen in unangemessener Weise.
Die mit dem Ausschluss der Barzahlung einhergehende Benachteiligung der Fluggäste ist angesichts des anerkennenswerten Interesses der Beklagten an möglichst rationellen Betriebsabläufen nicht als unangemessen anzusehen. Bei der vorzunehmenden Abwägung ist ausschlaggebend, dass die Beklagte ihre Leistungen nahezu ausschließlich im Fernabsatz erbringt und eine Barzahlung für beide Parteien mit erheblichem Aufwand verbunden wäre.
Die angegriffene Gebührenregelung für die Zahlung mit Kredit- oder Zahlungskarte ist hingegen mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar (§ 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB) und benachteiligt die betroffenen Kunden in unangemessener Weise (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Zu den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung gehört, dass jeder seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Mit der Entgegennahme einer Zahlung kommt der Unternehmer nur seiner Obliegenheit nach, eine vertragsgemäße Leistung des Kunden anzunehmen.
Er muss dem Kunden die Möglichkeit eröffnen, die Zahlung auf einem gängigen und mit zumutbarem Aufwand zugänglichen Weg zu entrichten, ohne dass dafür an den Zahlungsempfänger eine zusätzliche Gebühr zu bezahlen ist. Die von der Beklagten vorgesehene gebührenfreie Zahlungsart genügt diesen Anforderungen nicht. Besondere Umstände, die diese Benachteiligung als gerechtfertigt erscheinen lassen, liegen nicht vor.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 25.05.2010, Quelle: BGH PM Nr. 107 vom 20.5.2010
(wk - 31.05.2010 15:54:27)
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