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BGH 25.3.2010, Xa ZR 96/09
BGH zu Ansprüchen des Fluggastes bei wetterbedingter Annullierung

Wird ein Flug annulliert, weil zu diesem Zeitpunkt dichter Nebel herrscht, dessen Dauer nicht zuverlässig abzusehen ist, so hat der Passagier keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung). In Betracht kommt jedoch eine Verletzung des Anspruchs auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt (Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung), wenn die Fluggesellschaft dem Passagier erst zwei Tage später einen Ersatzflug anbietet.

Der Sachverhalt:
Der Kläger buchte bei der beklagten Ryanair Ltd. für sich und seine Ehefrau einen Flug für den 25.10.2007 von Jerez de la Frontera in Spanien nach Hahn. Der Abflug war für 10 Uhr vorgesehen. Dieser Flug wurde wegen Nebels annulliert. Das für den Flug vorgesehene Flugzeug landete statt in Jerez in Sevilla und flog von dort direkt nach Hahn zurück. Dem Kläger und seiner Ehefrau wurde ein Ersatzflug für den 27.10.2007 angeboten, den der Kläger ablehnte. Der Kläger buchte schließlich für sich und seine Ehefrau bei einem anderen Luftfahrtunternehmen einen Flug für den 25.10.2007 über Madrid nach Frankfurt am Main.

Mit seiner Klage verlangt der Kläger aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht Ausgleichszahlungen gem. Art. 7 Abs. 1 S. 1 Buchst. b der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Fluggastrechteverordnung) i.H.v. jeweils 400 € sowie Ersatz der entstandenen Mehrkosten, insbes. der Kosten für den anderweitig gebuchten Flug. Der Kläger ist der Ansicht, es sei der Beklagten möglich und zumutbar gewesen, die betroffenen Fluggäste von Jerez nach Sevilla zu fahren und von dort aus nach Hahn zu befördern.

Das AG wies die Klage im Wesentlichen ab. Das OLG gab ihr überwiegend statt. Es war der Ansicht, die Beklagte habe nicht ausreichend dargelegt, dass sie i.S.v. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen habe, um die Annullierung des Flugs zu verhindern. Auf die Revision der Beklagten und die Anschlussrevision des Klägers hat der BGH das Berufungsurteil und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des AG zurückgewiesen, soweit der Kläger Ausgleichszahlungen i.H.v. 800 begehrt hat. Im Übrigen hat der BGH die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurückverwiesen.

Die Gründe:
Der Kläger hat gem. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung.

Die Frage, ob und wann sich eine Annullierung durch zumutbare Maßnahmen hätte vermeiden lassen, kann nicht allgemeingültig, sondern nur für den Einzelfall beantwortet werden. Im vorliegenden Fall herrschte zum Zeitpunkt der Annullierungsentscheidung Nebel, weshalb das für den Flug vorgesehene Flugzeug in Jerez nicht landen konnte. Wie lange der Nebel, der tatsächlich bis 11.30 Uhr anhielt, andauern würde und ob und wann es dann möglich sein würde, das Flugzeug von Sevilla nach Jerez zu holen, war nicht zuverlässig abzusehen. Unter diesen Umständen wäre es unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf den weiteren Flugplan nicht vernünftig gewesen, die Annullierungsentscheidung aufzuschieben.

Über den vom Kläger begehrten Ersatz der durch die Annullierung entstandenen Mehrkosten konnte nicht abschließend entschieden werden. Im Fall der Annullierung eines Flugs haben Fluggäste nach Art. 8 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung u.a. Anspruch auf eine anderweitige Beförderung zum Endziel unter vergleichbaren Reisebedingungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt. Ryanair könnte die Verpflichtung, eine entsprechende anderweitige Beförderung anzubieten, verletzt haben, indem es dem Kläger und seiner Ehefrau erst für den 27.10.2007 einen Ersatzflug anbot.

Das OLG muss daher in einer neuen Verhandlung klären, ob es Ryanair möglich war, den Kläger und seine Ehefrau zu einem früheren Zeitpunkt nach Hahn zu befördern, etwa durch einen Bustransport nach Sevilla und anschließenden Flug von Sevilla nach Hahn oder durch Beförderung mit einem anderen Luftfahrtunternehmen.

Linkhinweis:

  • Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.03.2010, Quelle: BGH PM Nr. 64 vom 25.3.2010
(wk - 29.03.2010 16:03:29)
 

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