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BGH 24.3.2010, VIII ZR 177/09
Preisgebundener Wohnraum: Vermieter können bei unwirksamen Klauseln über Schönheitsreparaturen Mieterhöhung verlangen
Der Vermieter kann bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum die Kostenmiete einseitig um den in der Zweiten Berechnungsverordnung (II. BV) geregelten Betrag erhöhen, wenn die beabsichtigte Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter wegen Unwirksamkeit der entsprechenden Klausel im Mietvertrag gescheitert ist. Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind.
Der Sachverhalt: Der Beklagte mietete von der Klägerin, einer Wohnungsbaugenossenschaft, im Jahr 1993 eine Wohnung. Es handelte sich bis Ende 2008 um öffentlich geförderten Wohnraum. Im Februar 2008 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass die in den Allgemeinen Vertragsbestimmungen enthaltene Klausel über die vom Mieter durchzuführenden Schönheitsreparaturen nach der neuen Rechtsprechung des BGH unwirksam sei.
Sie bot dem Beklagten an, die unwirksame Klausel im Wege einer Nachtragsvereinbarung durch eine wirksame zu ersetzen; andernfalls bliebe ihr keine Wahl, als die Miete zu erhöhen, weil aufgrund der unwirksamen Klausel nunmehr sie die Schönheitsreparaturen zu tragen habe. Der Beklagte lehnte eine Vertragsänderung ab. Im April 2008 erklärte die Klägerin gegenüber dem Beklagten, dass die Miete ab dem 1.5.2008 gem. § 28 Abs. 4 II. BV um 60,76 € erhöht werde. Der Beklagte zahlte die Erhöhungsbeträge für die Monate Mai und Juni 2008 nicht. Die Klägerin begehrt nun mit ihrer Klage die Zahlung dieser Beträge.
Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Die Revision des Beklagten hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe: Die Vermieterin war befugt, die Miete einseitig um den streitigen Betrag zu erhöhen.
Nach Art. 11 Abs. 1 S. 1 des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes (BayWoBindG) kann der Vermieter dem Mieter gegenüber schriftlich erklären, dass das vom Mieter gezahlte Entgelt bis zur Höhe des gesetzlich zulässigen Entgelts erhöht werden soll, wenn der Mieter nur zur Zahlung eines niedrigeren Entgelts verpflichtet ist. Diese Voraussetzung liegt vor. Die Vermieterin hat mit Recht den Umstand, dass aufgrund der Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel nicht der Mieter, sondern sie selbst die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat, bei der Ermittlung der gesetzlich zulässigen Kostenmiete in Ansatz gebracht.
Nach § 28 Abs. 4 II. BV darf der Vermieter einen Zuschlag zur Kostenmiete in Ansatz bringen, wenn er die Kosten der Schönheitsreparaturen zu tragen hat. Das ist hier der Fall. Die Berechtigung des Vermieters zu einem Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV entfällt bei der Kostenmiete nur dann, wenn die Kosten der Schönheitsreparaturen wirksam auf den Mieter abgewälzt worden sind, nicht aber auch dann, wenn der Vermieter - wie im Streitfall - die Abwälzung zwar beabsichtigt hat, mit diesem Vorhaben aber gescheitert ist.
Das steht nicht im Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, nach der der Vermieter bei frei finanziertem Wohnraum nicht berechtigt ist, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen (vgl. Urteil vom 9.7.2008 - Az.: VIII ZR 181/07). Die dafür maßgeblichen Gründe sind auf die Kostenmiete bei preisgebundenem Wohnraum nicht übertragbar, denn die Kostenmiete wird - anders als die Vergleichsmiete bei preisfreiem Wohnraum - nach Kostenelementen ermittelt und richtet sich nicht nach der marktüblichen Miete.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 29.03.2010, Quelle: BGH PM Nr. 63 vom 24.3.2010
(wk - 29.03.2010 15:58:47)
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