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BGH 28.1.2010, VII ZB 16/09
Auch Autos der Ehegatten von Schuldnern können vor Pfändungen geschützt sein

Ein Kraftfahrzeug, das der Ehegatte eines Schuldners zur Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt, ist gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO unpfändbar. Schließlich wäre in einem solchen Fall durch eine Pfändung des Autos die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner.

Der Sachverhalt:
Die Gläubigerin betrieb wegen einer Forderung von rund 2.459 € die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin. Diese ist erwerbsunfähig und bezieht lediglich eine kleine Rente. Sie lebt mit ihrem Ehemann und drei Kindern in ländlicher Gegend, außerhalb der Kreisstadt. Dort ist ihr Ehemann berufstätig. Für die Fahrten zur Arbeitsstelle und zurück benutzt er einen PKW, der auf die Schuldnerin zugelassen ist. Die Anbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln ist sehr ungünstig.

Die Gläubigerin hatte die Gerichtsvollzieherin beauftragt, den PKW zu pfänden. Diese lehnte den Auftrag ab. Das AG wies daraufhin die Erinnerung der Gläubigerin zurück. Sowohl die sofortige Beschwerde vor dem LG als auch die Rechtsbeschwerde vor dem BGH hatten keinen Erfolg.

Die Gründe:
Gem. § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sind auch die Gegenstände unpfändbar, die der Ehegatte des Schuldners für die Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit benötigt.

Infolgedessen schützt die Vorschrift auch den Unterhalt der Familie. Denn durch eine Pfändung dieser Gegenstände wäre die wirtschaftliche Existenz der Familie in gleicher Weise gefährdet wie durch Pfändung beim erwerbstätigen Schuldner. Somit kann im Rahmen des § 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entscheidend sein, welcher Ehegatte den zu pfändenden Gegenstand für seine Erwerbstätigkeit benötigt.

Zur Fortsetzung der Erwerbstätigkeit erforderliche Gegenstände können in der Regel auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeitnehmer für die täglichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeitsplatz und zurück benötigt. Das Auto ist für die Beförderung allerdings nicht erforderlich, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise öffentliche Verkehrsmittel benutzen kann. Das war hier allerdings wegen der ungünstigen Verkehrsanbindung im ländlich geprägten Gebiet nicht der Fall.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.02.2010, Quelle: BGH PM Nr. 41 vom 19.2.2010
(wk - 26.02.2010 15:24:35)
 

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