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BGH 18.2.2010, Xa ZR 95/06
Flugverspätungen: BGH spricht Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft zu
Der BGH hat Flugpassagieren wegen großer Flugverspätung (hier: 25 Stunden) Ausgleichansprüche nach der Fluggastrechteverordnung Nr. 261/2004 der Europäischen Gemeinschaft zugesprochen. Der BGH folgte damit der Argumentation des EuGH, dem er vor der Entscheidung in diesem Revisionsverfahren Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt hatte.
Der Sachverhalt: Die Kläger buchten einen Charterflug von Frankfurt nach Toronto und zurück. Der Rückflug verschob sich wegen technischer Defekte des vorgesehenen Flugzeugs und erfolgte erst am nächsten Tag. Die Kläger kamen mit einer Verspätung von etwa 25 Stunden in Frankfurt an. Sie verklagten die Fluggesellschaft auf die Ausgleichszahlung von 600 € pro Person, die in der Fluggastrechteverordnung für den Fall einer Annullierung des geplanten Fluges vorgesehen ist. Die Beklagte lehnte eine Ausgleichszahlung ab, weil es sich lediglich um eine Verspätung gehandelt habe, die nach der Verordnung nicht ausgleichspflichtig sei.
AG und LG wiesen die Klage ab. Auf die Revision der Kläger hob der BGH das Urteil auf und gab der Klage statt.
Im Revisionsverfahren hatte der BGH das Verfahren zunächst ausgesetzt und dem EuGH Fragen zur Auslegung der Fluggastrechteverordnung vorgelegt. Der EuGH hatte entschieden (C-402/07 und C-432/07, siehe Link), die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 seien dahin auszulegen, dass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des Ausgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, sofern die große Verspätung nicht auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht.
Die Gründe: Die Kläger haben Anspruch auf die von ihnen begehrten Ausgleichszahlungen.
Entgegen der Auffassung der Beklagten, war vor einer abschließenden Entscheidung keine erneute Vorlage des Rechtsstreits an den EuGH geboten. Die Beklagte ist der Ansicht, der EuGH habe in seinem Urteil seine Auslegungskompetenz überschritten und sich in Widerspruch zu den höherrangigen Bestimmungen des Übereinkommens zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr (Montrealer Übereinkommen) gesetzt. Dem war nicht zu folgen.
Das Urteil des EuGH wirft jedenfalls keine für den Streitfall erheblichen neuen Auslegungsfragen auf, die der BGH nicht ohne erneute Vorlage beantworten kann. Zweifel an der Gültigkeit der Fluggastrechteverordnung bestehen nicht, nachdem der EuGH die Gültigkeit bei einer am Grundsatz der Gleichbehandlung (Vergleich der Situation von Fluggästen verspäteter Flüge mit der von Fluggästen annullierter Flüge) orientierten Auslegung ausdrücklich bejaht hat und auch von der Vereinbarkeit seiner Auslegung mit dem Montrealer Übereinkommen ausgegangen ist.
Da die Beklagte keine außergewöhnlichen Umstände vorgetragen hat, die sie von der Verpflichtung zur Ausgleichszahlung hätten befreien können, konnte abschließend zugunsten der Kläger entschieden werden.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Ein weiterer Artikel zum Thema aus unserem Archiv: Auch Fluggästen verspäteter - nicht annullierter - Flüge kann ein Ausgleichsanspruch zustehen
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 19.02.2010, Quelle: BGH PM Nr. 40 vom 19.2.2010
(wk - 26.02.2010 15:21:57)
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