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BGH 17.2.2010, VIII ZR 70/07
Die Lieferung eines Fahrzeugs in anderer Farbe stellt eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar
Im Regelfall stellt die Lieferung eines Kfz in einer anderen als der bestellten Farbe einen erheblichen Sachmangel und eine erhebliche Pflichtverletzung des Verkäufers dar, und zwar auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.
Der Sachverhalt: Der Beklagte kaufte im März 2005 bei einem in Florida/USA ansässigen Unternehmen einen Pkw Chevrolet Corvette zu einem Preis von rund 55.000 US-Dollar. Das von der Verkäuferin anschließend zur Lieferung angebotene Fahrzeug weist nicht, wie im Vertrag angegeben, eine Lackierung in "Le Mans Blue Metallic" auf, sondern ist schwarz.
Der Beklagte verweigert die Annahme des Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises mit der Begründung, die Verkäuferin habe den Vertrag nicht ordnungsgemäß erfüllt. Die Klägerin verlangt nun aus abgetretenem Recht der Verkäuferin Zahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Lieferung des Fahrzeugs.
LG und OLG gaben der Klage statt. Auf die Revision des Beklagten hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das OLG zurück.
Die Gründe: Soweit sich die Kaufvertragsparteien auf die Lieferung eines in "Le Mans Blue Metallic" lackierten Wagens geeinigt haben, durfte der Beklagte die Annahme des schwarzen Fahrzeugs und die Zahlung des Kaufpreises verweigern.
Das OLG hat seine Entscheidung im Wesentlichen darauf gestützt, dass ein Zurückweisungsrecht des Käufers noch vor Lieferung nur dann bestehe, wenn er ein Rücktrittsrecht nach § 323 BGB habe. Dabei ist es jedoch zu Unrecht davon ausgegangen, dass das Recht zum Rücktritt gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB ausgeschlossen sei, weil die Lieferung einer schwarzen statt einer blauen Corvette keine erhebliche Pflichtverletzung darstelle. Dem war nicht zu folgen.
Die Lieferung eines Kfz in einer anderen als der bestellten Farbe stellt im Regelfall einen erheblichen Sachmangel und damit auch eine erhebliche Pflichtverletzung gem. § 323 Abs. 5 S. 2 BGB dar. Dies gilt auch dann, wenn vom Käufer zunächst auch eine andere Fahrzeugfarbe in Betracht gezogen wurde. Die Lackfarbe bestimmt maßgeblich das Erscheinungsbild eines Kraftfahrzeugs und gehört deshalb für den Käufer zu den maßgeblichen Gesichtspunkten seiner Kaufentscheidung.
Die Sache war an das OLG zurückzuverweisen, weil aufgrund weiterer Umstände des Falles noch zu klären ist, ob die Kaufvertragsparteien sich nachträglich auf die Lieferung einer schwarzen Corvette geeinigt haben.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 18.02.2010, Quelle: BGH PM Nr. 39 vom 17.2.2010
(peters - 18.02.2010 11:12:55)
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