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BGH 17.2.2010, VIII ZR 104/09
Mangelbeseitigungsansprüche während der Mietzeit sind unverjährbar

Der Anspruch eines Mieters gegen den Vermieter auf Beseitigung von Mängeln während der Mietzeit ist unverjährbar. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit 1959 Mieterin einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus der Beklagten. Im Jahr 1990 war das über ihr liegende Dachgeschoss zu Wohnzwecken ausgebaut worden. Im Oktober 2006 verlangte die Klägerin von den Beklagten schriftlich die Herstellung einer ausreichenden Schallschutzisolierung der Dachgeschosswohnung. Sie ließ im Jahr 2007 ein Beweissicherungsverfahren durchführen, bei dem festgestellt wurde, dass der Schallschutz unzureichend ist.

Auf die Klage machte die Beklagte Verjährung geltend. Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Die Revision der Beklagten blieb vor dem BGH erfolglos.

Die Gründe:
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gem. § 535 Abs. 1 S. 2 BGB einen Anspruch auf Herstellung eines geeigneten Schallschutzes.

Der Mietgebrauch der Klägerin ist durch den unzureichenden Schallschutz beeinträchtigt. Der Anspruch ist auch nicht verjährt. Der Anspruch eines Mieters auf Beseitigung eines Mangels als Teil des Gebrauchserhaltungsanspruchs ist während der Mietzeit unverjährbar.

Bei der Hauptleistungspflicht des Vermieters aus § 535 Abs. 1 S. 2 BGB handelt es sich um eine in die Zukunft gerichtete Dauerverpflichtung. Diese Pflicht erschöpft sich nicht in einer einmaligen Handlung des Überlassens, sondern geht dahin, die Mietsache während der gesamten Mietzeit in einem gebrauchstauglichen Zustand zu erhalten. Eine solche vertragliche Dauerverpflichtung kann während des Bestehens des Vertragsverhältnisses schon begrifflich nicht verjähren, denn sie entsteht während dieses Zeitraums gleichsam ständig neu.

Linkhinweise:

  • Der Volltext dieser Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
  • Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.02.2010, Quelle: BGH PM Nr. 37 vom 17.2.2010
(peters - 18.02.2010 10:27:11)
 

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