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BGH 17.2.2010, VIII ZR 67/09
Zur Anwendbarkeit der AGB-Vorschriften beim Kauf unter Privatleuten
Das Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen bringt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es jedoch, wenn sich die Einbeziehung der Vertragsbedingungen als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Diese muss in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei sein und Gelegenheit erhalten, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
Der Sachverhalt: Die Beklagte verkaufte im Mai 2007 als Privatperson einen gebrauchten Volvo zum Preis von 4.600 € an den Kläger. Die Beklagte hatte das Fahrzeug selbst zwei Jahre zuvor von einem Gebrauchtwagenhändler erworben. Als Vertragsformular wurde ein Vordruck einer Versicherung verwendet, der als "Kaufvertrag Gebrauchtwagen - nur für den Verkauf zwischen Privatpersonen" gekennzeichnet ist. Die Parteien hatten zuvor telefonisch darüber gesprochen, wer ein Vertragsformular mitbringen solle, und sich auf das der Beklagten bereits vorliegende Vertragsformular der Versicherung geeinigt.
Dieses Formular enthält folgende Klausel: "Der Käufer hat das Fahrzeug überprüft und Probe gefahren. Die Rechte des Käufers bei Mängeln sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen und/oder der Verkäufer hat eine Garantie für die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes abgegeben, die den Mangel betrifft". Mit der Behauptung, das Fahrzeug habe vor Übergabe an ihn einen erheblichen Unfallschaden gehabt, hat der Kläger eine Minderung des von ihm gezahlten Kaufpreises um 1.000 € geltend gemacht und Klage erhoben.
AG und LG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung der 1.000 € gegen die Beklagte. Ein Recht zur Minderung wegen des Unfallschadens besteht nicht.
Die Beklagte hat die Gewährleistung für Mängel des verkauften Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen. Zwar hätte der uneingeschränkte Gewährleistungsausschluss einer Prüfung am Maßstab des § 309 Nr. 7 BGB nicht standgehalten, wenn es sich um eine AGB gehandelt hätte. Das war jedoch vorliegend nicht der Fall, weil die Vertragsbedingung nicht i.S.d. § 305 Abs. 1 S. 1 BGB von der Verkäuferin gestellt wurde.
Das Stellen vorformulierter Vertragsbedingungen bringt die einseitige Ausnutzung der Vertragsgestaltungsfreiheit einer Vertragspartei zum Ausdruck. Daran fehlt es jedoch, wenn die Einbeziehung der Vertragsbedingungen sich als das Ergebnis einer freien Entscheidung der anderen Vertragspartei darstellt. Dazu ist erforderlich, dass diese in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen.
Diese Freiheit bestand im entschiedenen Fall für den Käufer, weil die Parteien sich auf ein Vertragsformular geeinigt hatten und der Käufer damit nach den Feststellungen des LG die Möglichkeit hatte, dem Vertragsschluss ein Vertragsformular eigener Wahl zugrunde zu legen.
Linkhinweis:
- Der Volltext der Entscheidung wird demnächst auf den Webseiten des BGH veröffentlicht.
- Für die Pressemitteilung des BGH klicken Sie bitte hier.
Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 17.02.2010, Quelle: BGH PM Nr. 36 vom 17.2.2010
(peters - 18.02.2010 10:23:17)
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