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BGH 8.12.2009, VI ZR 119/09
Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über Wiederbeschaffungswert eines Fahrzeugs nur bei erfolgter fachgerechter Reparatur
In den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, können Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Der Sachverhalt: Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall im November 2007, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners in vollem Umfang einzustehen hat. Der vom Kläger vorgerichtlich beauftragte Sachverständige ermittelte erforderliche Reparaturkosten i.H.v. 6.313 € (brutto), einen Wiederbeschaffungswert i.H.v. 5.300 € und einen Restwert i.H.v. 2.700 €.
Die Beklagte zahlte an den Kläger den Wiederbeschaffungsaufwand (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) i.H.v. 2.600 €. Mit seiner vorliegenden Klage macht der Kläger weitere (fiktive) Reparaturkosten i.H.v. 700 € bis zum Wiederbeschaffungswert geltend. Zur Begründung führt er an, er habe sein Fahrzeug instand gesetzt und nutze es weiter.
Das AG gab der Klage statt; das LG wies sie ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BGH keinen Erfolg.
Die Gründe: Der Kläger hat keinen Anspruch auf Ersatz der weiteren (fiktiven) Reparaturkosten i.H.v. 700 € bis zum Wiederbeschaffungswert.
Das LG ist zutreffend davon ausgegangen, dass nach der Rechtsprechung des BGH in den Fällen, in denen der Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs liegt, Reparaturkosten nur bei konkreter Schadensabrechnung ersetzt verlangt werden können. Ersatz von Reparaturaufwand bis zu 30 Prozent über dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs kann dabei nur verlangt werden, wenn die Reparatur fachgerecht und in einem Umfang durchgeführt wird, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat.
Reparaturkosten für eine Teilreparatur, die über dem Wiederbeschaffungsaufwand des Fahrzeugs liegen und den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen, können in diesen Fällen ebenfalls nur dann zuerkannt werden, wenn diese Reparaturkosten konkret angefallen sind oder wenn der Geschädigte nachweisbar wertmäßig in einem Umfang repariert hat, der den Wiederbeschaffungsaufwand übersteigt; anderenfalls ist die Höhe des Ersatzanspruchs auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt.
Ohne Erfolg versucht die Revision aus dem BGH-Urteil vom 29.4.2008 (VI ZR 220/07) ihre Auffassung herzuleiten, der Geschädigte könne auch im 130 Prozent-Fall die fiktiven Kosten einer Reparatur bis zur Grenze des Wiederbeschaffungswertes geltend machen, wenn er das Fahrzeug verkehrssicher (teil-)reparieren lässt und es mindestens sechs Monate weiter nutzt. Das vorgenannte Urteil betraf einen Fall, in dem die vom Sachverständigen geschätzten Reparaturkosten zwischen Wiederbeschaffungsaufwand und Wiederbeschaffungswert lagen und deshalb eine fiktive Reparaturkostenabrechnung überhaupt erst möglich war. Da im Streitfall die geschätzten Reparaturkosten über dem Wiederbeschaffungswert lagen, kam hier nur eine konkrete Schadensabrechnung in Betracht.
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Verlag Dr. Otto-Schmidt vom 15.01.2010, Quelle: BGH online
(wk - 15.01.2010 16:03:08)
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